Eichgesetz zur Anzeigepflicht von Waagen

Das Gesetz macht klare Vorgaben: Zählwaagen unterliegen der Eichpflicht. Das sind die Regelungen und Hintergründe.

YvK

Yolanda von Klier

27.11.2018

Technologie

Zählwaagen finden in der Produktion, im Labor und in der Industrie vielfältige Anwendung. Sie müssen die vorhandenen Stückzahlen genau erfassen und wiegen. Schon geringfügige Abweichungen können hier fatale Folgen haben. Aus diesem Grunde ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass nur solche Waagen zum Einsatz kommen dürfen, die zuvor geeicht worden sind, wenn diese im sogenannten geschäftlichen Verkehr Verwendung finden. Für die Eichung ist das Eichamt zuständig. Außerdem müssen Sie die Inbetriebnahme geeichter Waagen spätestens innerhalb von 6 Wochen dorthin melden.

Neuregelung Eichgesetz Waage

Zählwaagen gewährleisten eine schnelle und genaue Zählung. Durch die Eichung einer Waage wird bestätigt, dass die korrekte Zählung nicht nur jederzeit gewährleistet werden kann, sondern auch, dass die Zählwaage den aktuellen technischen Anforderungen entspricht, die an Messgeräte gestellt werden. Ist die Eichung einer Waage erfolgreich abgeschlossen, wird sie mit dem Eichzeichen versehen.

Das Eichgesetz Waage wurde zum 1. Januar 2015 neu geregelt. Es enthält wichtige Ergänzungen zu dem bisher gültigen Eichgesetz Waage und wurde an einigen Punkten präzisiert, um noch besser den aktuellen Anforderungen in der Praxis gerecht werden zu können. Nach diesem Eichgesetz Waage besteht eine Anzeigepflicht für alle Zählwaagen, die die Eichung erfolgreich bestanden haben und bei denen es sich um völlig neue oder erneuerte Waagen handelt. Eine Pflicht zur Anzeige dieser Zählwaagen besteht aber nur dann, wenn ihre Verwendung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften unbedingt erfolgen muss. Verwenden Sie freiwillig eine oder mehrere geeichte Zählwaagen, unterliegen Sie nicht der Anzeigepflicht

Eichgesetz Waage – 3 Bestandteile

Das Gesetz kann unterteilt werden in das Mess- und Eichgesetz, die Mess- und Eichverordnung und die Mess- und Eichgebührenordnung. Bei dem Mess- und Eichgesetz handelt es sich um das Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung. Die Mess- und Eichverordnung ist die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung und die Mess- und Eichgebührenordnung ist die Gebührenordnung zum Mess- und Eichwesen. Das Mess- und Eichgesetz ist in sieben Abschnitte, die Mess- und Eichverordnung in acht Abschnitte und die Mess- und Eichgebührenverordnung ebenfalls in acht Abschnitte untergliedert. Alle diese Gesetze enthalten wichtige Regelungen zur Eichung einer Waage wie die Zuständigkeit, die Durchführung, die Voraussetzungen und die Gebühren, die im Zuge der Eichung anfallen

Anzeige einer neu in Betrieb genommenen Waage

Sowohl eine neue als auch eine erneuerte und geeichte Waage, deren Einsatz vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist, muss innerhalb von 6 Wochen gemeldet werden. Zuständig ist das Eichamt. Die Internetadresse lautet: www.eichamt.de. Dort finden Sie nicht nur die gesetzlichen Vorschriften und die nötigen Formulare, sondern können sich auch umfassend zum Thema informieren. Die wichtigsten Fragen, die im Zusammenhang mit der Eichung einer Waage und der Anzeigepflicht immer wieder auftauchen, werden auf den Webseiten des Eichamtes ausführlich beantwortet.

Anmeldung beim Eichamt und Bestätigung

Das Gesetz zur Anzeigepflicht betrifft nur solche Waagen, die bereits geeicht worden sind. Müssen Sie Ihre Waage noch eichen lassen, ist dafür ein extra Antrag erforderlich, den Sie ebenfalls über das Eichamt erhalten können. Sobald die Eichung der Waage erfolgt ist, können Sie diese Waage anzeigen.

Die Anzeige der Verwendung der neu geeichten Waage müssen Sie weder persönlich, noch auf schriftlichem Wege, sondern können sie auf elektronischem Wege durchführen. Dazu gibt es die passenden Formulare über das Eichamt. In solch einem Formular müssen Sie Angaben über die Geräteart, den Hersteller, die Typbezeichnung, das Jahr der Ersteichung und die Adresse des Verwenders machen. Wenn Sie die Waage in Ihrem Betrieb verwenden, ist also diese Adresse einzutragen. Für die Anmeldung fallen Gebühren an, die unterschiedlich hoch sind und in der Gebührenordnung detailliert geregelt sind.

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